Gerichtsverfahren überschätzt

Vor Gericht und auf hoher See befinden wir uns bekanntlich in Gottes Hand. Weniger bekannt ist indes, daß knapp die Hälfte aller Bau-Gerichtsprozesse noch nicht einmal mit einem Urteilsspruch endet: Bei Vergleich, Versäumnisurteil, Anerkenntnis- bzw. Verzichtsurteil oder Erledigungserklärung (§91a ZPO) darf davon ausgegangen werden, daß die Parteien ihren Streit besser gleich untereinander gelöst hätten, wenn ihnen der Verfahrensausgang im vorhinein bekannt gewesen wäre.

(nach Haghsheno et. al. zum 2. Jahreskongreß der DGA-Bau 2016 in Berlin)