
Planung ist ein iterativer Prozess, bei dem jeder Planungsschritt auf dem Vorangegangenen aufbaut. Wenngleich grundlegend als Preisrecht konzipiert, hat sich die HOAI deshalb in der Praxis zugleich als Prozess-Modell etabliert, das die in HOAI-Verträgen übertragenen Planungsleistungen in ihrer logischen Abfolge ihrer Leistungsphasen 1-8 (9) darstellt. Auf Ungeduldige wirkt das manchmal etwas aufwendig und langwierig, woraus dann der Wunsch nach mehr zeitlicher Parallelbearbeitung erwachsen kann.
Grundidee
Die streng sequentielle Abarbeitung von Leistungsphasen würde in der Praxis sehr lange dauern, wenn etwa die Zeit zwischen Genehmigungsantrag und Genehmigung (Lph. 4) ungenutzt verstreichen würde. Nachdem Genehmigungsrisiken bei sorgfältiger Vorarbeit in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden können, ist es in der Praxis üblich, diese Leistungsphasen angemessen ineinander zu verschränken, um Zeit und Kosten zu sparen. Unerwartete Genehmigungsauflagen stellen ein kalkulierbares Rest-Risiko dar, die dann nachträglich eingearbeitet werden müssen.

Auch VOB/A-Vergabeverfahren sind sehr zeitaufwendig. Bei sequentieller Phasenbearbeitung würden alleine die einzuhaltenden Präqualifikations- und Kalkulationsfristen mehrwöchige Leerläufe auf Projektseite bewirken, woran keiner ein Interesse haben kann. Deshalb ist es in der Praxis üblich, auch hier die Planungsprozesse in angemessenem Umfang weiter ineinander zu verschränken:

Völlig unproblematisch kann dabei eine Verschränkung nach Gewerken sein: So ist beispielsweise das Gewerk Erdbau unabhängig vom Gewerk Lüftung, weshalb der Baugrubenaushub sogar zu einem Zeitpunkt geplant (Lph. 5) und ausgeschrieben (Lph. 6) werden kann, da mit der TGA-Planung (< Lph. 1) noch nicht begonnen worden ist.
Grenzen
Das HOAI-Planungsmodell der aufeinander aufbauenden Leistungsphasen entspricht der sachlogisch erforderlichen Arbeitsweise des Planers. Forderungen nach Vergleichzeitigung von Planungsphasen innerhalb von Gewerken stellen daher einen deutlichen Eingriff in die notwendige Abwicklungsmechanik des Planungsprozesses dar, der nicht ohne Auswirkungen auf die Leistungsergebnisse bleiben kann.
Dies erfordert einen gewissen „Mut zur Lücke“ desjenigen, der die Vergleichzeitigung gefordert, bzw. zu vertreten hat: Für die Angebots-Kalkulation brauchen Bieter aussagekräftige Pläne mit wesentlichen Geometrien und Leit-Details sowie ein Leistungsverzeichnis mit Positionen und Massen. Weil Angebotskalkulationen bieterseitig einen nennenswerten Kostenfaktor darstellen, würde dort auch bei einer zu 100 % abgeschlossenen Ausführungsplanung nur das berücksichtigt, was unmittelbar kalkulationsrelevant ist. Insoweit genügt für die Ausschreibung eine auf das wesentliche beschränkte Ausführungsplanung.
Während der Angebots- und Kalkulationsfristen – oben gestrichelt dargestellt ‑ wäre dann die Ausführungsplanung abzuschließen. Dieses Mehr an Zeit kann für eine qualitativ hochwertige Planung und deren Qualitätssicherung genutzt werden, gleichzeitig können Änderungswünsche des Bauherrn noch länger berücksichtigt werden. Eine gleichzeitige Bearbeitung und Fertigstellung im Wortsinne ist das jedoch nicht.
Dementsprechend ist echte Parallelität innerhalb eines Gewerks mehr ein „abgefahrener“ Wunsch, als Wirklichkeit, und wenn sie dann doch gelingt, war es in Wirklichkeit keine Parallelität:
