
Was in den vorgenannten Bereichen nicht gelungen ist, muss schließlich in Form von Gerichtsgutachten nachgeholt werden.
Dabei dominieren die Fälle, in denen die Streitparteien mit der Zeit so umfangreiche Aktenlagen produziert haben, dass der ursächliche Streitgegenstand darin kaum noch auffindbar ist. Entsprechend hoch ist der Begutachtungsaufwand.
Auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind natürlich keine „Universal-Genies“. Ihre jeweilige Expertise ergibt sich aus dem Bestellungs-Tenor. Dieser grenzt ab, was sie im Rahmen ihrer öffentlichen Bestellung bewerten dürfen, und was nicht. Dass mein Sachgebiet „Bauprojektmanagement“ breit und tief angelegt ist, ist zwar in der Praxis vorteilhaft, führt dafür aber oft zu Abgrenzungsfragen. Antworten hierauf finden Sie hier.
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Industrie- und Handelskammern (zur Benennung gegenüber Gerichten) und an Gerichte (als Auftraggeber).