Koordinierungspflichten des Bauherrn

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Christian Felix Fischer, München führt in seinem Beitrag “Koordinierungspflichten der Planungsbeteiligten” zu den Pflichten des Bauherren aus:

“Im Ausgangspunkt hat der Bauherr für die Organisation und Koordination der verschiedenen Planer und ausführenden Unternehmen (vgl. § 4 Abs. 1 VOB/B) Sorge zu tragen. Diese Koordinationspflicht des Bauherrn ist umfangreich zu verstehen und beinhaltet die vertragliche, technische, terminliche, quantitative und kostenmäßige Koordination des gesamten Projekts. Die Aufgaben des Bauherrn umfassen dabei die Gesamtheit der Führungs- und Managementaufgaben in allen Phasen eines Bauvorhabens und schließen auch Projektleitungs- und Projektsteuerungstätigkeiten mit ein, einschließlich der Koordinationspflichten bezüglich des im Rahmen des Projekts zur Entstehung zu bringenden Bauwerks. Zu den wesentlichen Aufgaben des Bauherren gehören das Festlegen der Projektziele, das Aufstellen eines Organisations- und Terminplans für die Bauaufgabe, der rechtzeitige Abschluss von Verträgen, die Koordination und Steuerung der Projektbeteiligten aus der Auftraggeberrolle heraus, die Prüfung der Planungsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und die Sicherstellung der Finanzierung. Einige von diesen Aufgaben sind delegierbar, andere nicht. Zu den nicht delegierbaren Projektleitungsaufgaben gehören u. a. das Setzen der Projektziele, Treffen von Anordnungen und Entscheidungen, der Abschluss der Verträge, die oberste Kostenkontrolle, die rechtsgeschäftliche Abnahme von Leistungen sowie die Kontrolle der Projektziele.”

Erschienen in: BauR 12 2014, Seite 1999f.


Auszugsweise wiedergegeben mit freundlicher Genehmigung des Autors