Behinderungsgrund: Corona

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat mit Erlass vom 23.03.2020 Vorgaben gemacht, wie auf den Baustellen des Bundes mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie umzugehen ist. Der Erlass entfaltet zwar keine bindende Wirkung für die Privatwirtschaft, kann aber auch dort Orientierung geben.

Grundsätzlich sollen Baustellen weiter betrieben werden, solange es keine ausdrücklichen Verbote gibt, die dem entgegenstehen. Die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes der dort tätigen Personen obliegt dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator.

Beruft sich der Auftragnehmer bei einer Behinderungsanzeige auf höhere Gewalt, muss er konkret darlegen, weshalb er seine Leistungen nicht erbringen kann. Als Gründe kommen dem Erlass zufolge beispielhaft infrage, wenn

  • ein Großteil der Beschäftigten behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und der Auftragnehmer auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann
  • die Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können und kein Ersatz möglich ist
  • der Auftragnehmer kein Baumaterial beschaffen kann

Bei der Prüfung geht Augenmaß vor lückenloser Nachweisführung und unter pragmatischer Bewertung der Gesamtsituation. Der bloße Hinweis auf die Pandemie rechtfertigt jedenfalls keine Arbeitseinstellung, so verlockend das für Auftragnehmer auch in den Fällen sein mag, in denen ihnen die Baustelle schon vorher Schwierigkeiten bereitet hat.


In Zeiten, wie diesen, sind alle täglich neu gefordert. Deshalb kommt es gerade jetzt auf den angemessenen Umgang mit Verträgen und ihrer Auslegung, und den kooperativen und partnerschaftlichen Umgang miteinander an, um unnötige Verhärtungen zu vermeiden. Wer stur an seinen Positionen festhält, kann in anderen Situationen, in denen er auch einmal auf das Entgegenkommen seines Gegenübers angewiesen sein könnte, schnell selbst in Schwierigkeiten geraten.