Konfliktmanagement in AHO Heft 37 neu geregelt

Rechtzeitig zum 8. Kongress “Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft” am 16.03.2018 in Berlin ist im Bundesanzeiger Verlag das gleichnamig Heft neu erschienen. Damit wird der in Bau-Fachkreisen seit Jahren bestehenden Unzufriedenheit über die gerichtlichen Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten auch normativ ein Lösungsweg angeboten, bei dem Juristen und Techniker gemeinsam und auf Augenhöhe zu einer schnellen und kostengünstigen Befriedung von Konflikten beitragen können.

In meiner eigenen gerichtlichen Praxis habe ich mich immer wieder fragen müssen, weshalb der eine oder andere Fall angesichts der überaus klaren Sachlage überhaupt vor Gericht landen konnte. Diesen Aspekt hat Herr Prof. Diederichs gleichermaßen in der Vorstellung des AHO-Hefts 37 wie auch in dessen Vorwort nochmals aus einer ganz anderen Perspektive beleuchtet:

“Weiterhin ist zu fragen, ob dem verantwortlichen Vertreter einer Klagepartei in Bausachen nicht ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist, wenn er mit seiner Partei zur Klärung einer Streitigkeit den gerichtlichen Klageweg beschreitet. Angesichts der [..] Effizienzvorteile [außergerichtlicher Streibeilegungsverfahren] kommt eine Schadensersatzpflicht gegenüber seiner Partei nach § 823 BGB in Betracht. Ferner ist zu fragen, ob nicht auch der anwaltliche Vertreter eines Klägers in Bausachen gegen seine allgemeine Berufspflicht nach §§ 43 und 43a BRAO verstößt, wenn er dem Kläger nicht nachweislich dringend empfiehlt, eine außergerichtliche Konfliktlösung zu suchen und den gerichtlichen Klageweg nur als ultima ratio zu wählen.”

Aus meiner Sicht stellt die ebenfalls in Heft 37 erläuterte “Frühe Neutrale Bewertung” eine niederschwellige Einstiegsvariante in die außergerichtliche Streitbeilegung dar:

Auszug aus Heft 37 AHO

Diese Definition ist in besonderer Weise zutreffend, wenn es sich bei dem “neutralen Dritten” um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt, der – in bezug auf Qualifikation und Eignung (und nicht in persona) – bei einem späteren Gerichtsverfahren auch vom Gericht zur Beurteilung des Sachverhaltes hinzugezogen würde. Deshalb biete ich im Rahmen meines Bestellungsgebietes die Frühe Neutrale Bewertung im Bauprojektmanagement an.